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   OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08   

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https://dejure.org/2010,25439
OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,25439)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,25439)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,25439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 736
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08
    Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    a) Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, sind auch die bereits oben erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - juris Rn. 26).
  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine erhebliche seelische Belastung und Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - jeweils juris).
  • VG München, 09.12.2015 - M 7 K 15.1260

    Keine Namensänderung mangels wichtigem Grund

    Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat (vgl. BVerwG, B. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, U. v. 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 - juris Rn. 36).
  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

    Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, ist auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 - juris Rn. 26).
  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 12.1584
    Ihre hiermit geforderte Nachvollziehbarkeit setzt allerdings nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise voraus (vgl. BVerwG, B. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Rz 6; OVG Hamburg, U. v. 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 - Rz 36).

    Dass eine psychische Belastung Krankheitswert aufweist, ist rechtlich nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Rz 6; OVG Hamburg, U. v. 14. September 2010 - 3 Bf 207/08 - Rz 36; OVG Nds., U. v. 15. August 1995 - 10 L 4913/93 - <> Rz 22).

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 2 K 14.924

    Änderung des Vornamens

    Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - juris).
  • VG Regensburg, 01.04.2020 - RO 3 K 19.1358

    Namensänderung bei Problemen mit Aussprache und Schreibweise des Namens

    Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - juris).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17605
OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,17605)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,17605)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. August 2010 - 3 Bf 207/08 (https://dejure.org/2010,17605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) als wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise; Grundrechtlich geschützte Bedeutung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 1; NÄG § 3 Abs. 1
    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) als wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise; Grundrechtlich geschützte Bedeutung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 59
  • DÖV 2011, 124
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
    Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108 ).
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08
    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen Familiennamen abzulegen und einen anderen zu führen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt, wie es vor allem wegen der sozialen Ordnungsfunktion des Namens besteht (BVerwG, Urt. v. 31.8.1962, BVerwGE 15, 26 ; Urt. v. 5.9.1985, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53; Beschl. v. 17.5.2001, Buchholz, a.a.O., Nr. 76; Urt. v. 20.3.2002, NJW 2002, 2410 ).
  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.4

    Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens

    Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010 - 3 BF 207/08 - DVBl. 2011, 59).
  • VG Würzburg, 20.02.2013 - W 6 K 11.551

    Namensänderung; Vorname; Abkömmling eines Spätaussiedlers; frühere

    Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).
  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

    Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).
  • VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 2 K 13.1422

    Namensänderung Nachname; Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; Wunsch nach

    Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59).
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